Nachts, sonntags oder an Feiertagen zu arbeiten, ist anstrengender als eine Tagschicht – und sollte sich auch auf dem Gehaltszettel zeigen. Doch wie viel Zuschlag Ihnen zusteht und wie viel davon steuerfrei bleibt, sind zwei verschiedene Fragen. Dieser Beitrag erklärt, was § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) regelt, wie die Grenzen funktionieren, woher der Anspruch auf einen Zuschlag überhaupt kommt und worauf Sie in der Lohnabrechnung achten können.
Das erwartet Sie in diesem Beitrag:
- 1. Anspruch und Steuerfreiheit: zwei verschiedene Fragen
- 2. Die steuerfreien Höchstsätze nach § 3b EStG
- 3. Grundlohn und Nachtzeit: Was zählt?
- 4. Rechenbeispiel: Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr
- 5. Sozialversicherung: die 25-Euro-Grenze
- 6. So prüfen Sie Ihre Abrechnung
Anspruch und Steuerfreiheit: zwei verschiedene Fragen
§ 3b EStG sagt nur, bis zu welcher Höhe ein gezahlter Zuschlag steuerfrei ist. Er begründet keinen Anspruch auf einen Zuschlag. Ob und in welcher Höhe Sie einen bekommen, ergibt sich aus anderen Quellen:
- Tarifvertrag (zum Beispiel für den öffentlichen Dienst, die Metallindustrie oder das Gastgewerbe): Hier stehen häufig feste Prozentsätze für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
- Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag: Sie können Zuschläge vorsehen, auch wenn kein Tarifvertrag gilt.
- Gesetz: Für Nachtarbeitnehmer gilt § 6 Abs. 5 ArbZG. Gibt es keine tarifliche Ausgleichsregelung, muss der Arbeitgeber für die in der Nachtzeit geleisteten Stunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt gewähren. Eine feste Prozentzahl nennt das Gesetz nicht.
Wichtig: Ist der vereinbarte Zuschlag höher als die Grenzen des § 3b EStG, ist der übersteigende Teil nicht verloren – er wird aber versteuert und verbeitragt wie normales Gehalt.
Die steuerfreien Höchstsätze nach § 3b EStG
Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie folgende Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b Abs. 1 EStG):
| Arbeit an … | Steuerfrei bis |
|---|---|
| Nacht (20 bis 6 Uhr) | 25 % |
| Nacht, 0 bis 4 Uhr (wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen hat) | 40 % |
| Sonntag | 50 % |
| gesetzlicher Feiertag; 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 % |
| 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai | 150 % |
Quelle: § 3b Abs. 1 und 3 EStG. Die Prozentsätze beziehen sich auf den Grundlohn pro Stunde.
Zwei Details sorgen oft für Verwirrung:
- Feiertage richten sich nach den Vorschriften am Ort der Arbeitsstätte (§ 3b Abs. 2 Satz 4 EStG). Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, hängt also vom Bundesland ab.
- Sonn- und Feiertagsarbeit zählt von 0 bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Beginnt die Nachtarbeit vor 0 Uhr, gilt als Sonntags- oder Feiertagsarbeit auch die Zeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetages (§ 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Grundlohn und Nachtzeit: Was zählt?
Der Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der Ihnen bei der für Sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Er wird in einen Stundenlohn umgerechnet und mit höchstens 50 Euro angesetzt (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Wer mehr als 50 Euro pro Stunde verdient, kann Zuschläge also nur bis zur Grenze von 50 Euro Stundenlohn steuerfrei erhalten.
Als Nachtarbeit gilt im Steuerrecht die Zeit von 20 bis 6 Uhr (§ 3b Abs. 2 Satz 2 EStG). Das weicht vom Arbeitszeitgesetz ab, in dem die Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr reicht (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Beide Definitionen haben unterschiedliche Funktionen: Das ArbZG regelt Schutzvorschriften wie Höchstarbeitszeit und Untersuchungen, § 3b EStG nur die Steuerfreiheit. Mehr zu den arbeitsrechtlichen Regeln finden Sie in unserem Beitrag Schichtarbeit: Ruhezeit, Pausen und Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz.
Rechenbeispiel: Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr
Das folgende Beispiel ist rein illustrativ. Angenommen, der Grundlohn beträgt 20 Euro pro Stunde, die Schicht läuft von 22 bis 6 Uhr an einem Werktag, und der Arbeitgeber zahlt Zuschläge mindestens in Höhe der gesetzlichen Grenzen. Dann ergibt sich für die steuerfreie Höchstgrenze:
| Zeitraum | Stunden | Satz | Höchstbetrag |
|---|---|---|---|
| 22 bis 0 Uhr | 2 | 25 % | 10 € |
| 0 bis 4 Uhr | 4 | 40 % | 32 € |
| 4 bis 6 Uhr | 2 | 25 % | 10 € |
| Summe | 8 | 52 € |
Rechenbeispiel mit 20 € Grundlohn pro Stunde. Wie Pausen und Zuschläge im Einzelfall zugeordnet werden, entscheidet die Lohnabrechnung.
Zahlt der Arbeitgeber zum Beispiel für alle Nachtstunden pauschal 30 %, bleiben die Stunden von 22 bis 0 Uhr und von 4 bis 6 Uhr nur bis 25 % (je 5 Euro) steuerfrei; der Rest von je 1 Euro pro Stunde ist steuerpflichtig. Die Stunden von 0 bis 4 Uhr liegen mit 30 % unter der 40-%-Grenze und bleiben vollständig steuerfrei. Ihr Lohnbüro rechnet das für jede Stunde einzeln aus.
Sozialversicherung: die 25-Euro-Grenze
Steuerfreie Zuschläge sind grundsätzlich auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Allerdings gilt dort eine zusätzliche Grenze: Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge bleiben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV nur beitragsfrei, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt. Verdienen Sie mehr, kann also ein Teil der Zuschläge zwar steuerfrei, aber beitragspflichtig sein.
So prüfen Sie Ihre Abrechnung
- Grundlage klären: Steht der Zuschlag im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag? Fragen Sie notfalls bei Personalabteilung oder Betriebs-/Personalrat nach.
- Stunden nachzählen: Wie viele Stunden fallen in die Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonntage oder an Feiertage? Gleichen Sie Ihre eigene Aufstellung mit den Stunden auf der Abrechnung ab.
- Positionen vergleichen: Zuschläge stehen meist als eigene Zeile mit Stundenzahl. Fehlt eine Position, fragen Sie nach.
- Bundesland beachten: Gesetzliche Feiertage unterscheiden sich je nach Bundesland, die Zuordnung hängt vom Ort der Arbeitsstätte ab.
- Nachweis sichern: Bewahren Sie Ihre Dienstpläne und eigene Aufzeichnungen auf, damit Sie Abweichungen belegen können.
Mit Shift2Cal lesen Sie Ihren Dienstplan per Foto, Screenshot, PDF oder CSV ein; die KI erkennt die Schichten, Sie prüfen und korrigieren sie in der Vorschau und synchronisieren sie mit Apple Kalender, Google Kalender oder Outlook. Wiederkehrende Schichtmuster legen Sie einmal als Muster an. So haben Sie am Monatsende eine übersichtliche Aufstellung Ihrer Nacht-, Sonntags- und Feiertagsschichten zur Hand und können sie mit der Lohnabrechnung vergleichen. Die Berechnung der Zuschläge übernimmt die App nicht; die Verarbeitung erfolgt auf dem Gerät, damit Ihre Unterlagen bei Ihnen bleiben.
Quellen: § 3b EStG, Gesetze im Internet (Einkommensteuergesetz, zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.6.2026, BGBl. 2026 I Nr. 197; Wortlaut abgerufen am 19.10.2026) · § 1 SvEV, Gesetze im Internet · § 6 ArbZG, Gesetze im Internet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe Ihnen ein Zuschlag zusteht, hängt von Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag ab; die steuerliche und beitragsrechtliche Behandlung im Einzelfall klären Sie mit Ihrem Lohnbüro oder einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater. Bei arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihren Betriebs- oder Personalrat, Ihre Gewerkschaft, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die zuständige Arbeitsschutzbehörde Ihres Bundeslandes.
Häufige Fragen
Habe ich automatisch Anspruch auf einen Nachtzuschlag?
§ 3b EStG regelt nur die Steuerfreiheit, nicht den Anspruch. Ein Zuschlag kann sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben. Für Nachtarbeitnehmer sieht § 6 Abs. 5 ArbZG vor, dass der Arbeitgeber, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt gewähren muss.
Bis zu welcher Höhe sind Zuschläge steuerfrei?
Steuerfrei sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit neben dem Grundlohn bis zu 25 Prozent für Nachtarbeit, 50 Prozent für Sonntagsarbeit, 125 Prozent für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr sowie 150 Prozent am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai (§ 3b Abs. 1 EStG).
Was gilt im Steuerrecht als Nachtarbeit?
Nachtarbeit ist nach § 3b Abs. 2 EStG die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der steuerfreie Satz für die Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40 Prozent (§ 3b Abs. 3 EStG).
Gibt es eine Obergrenze für den Stundenlohn, auf den sich die Zuschläge beziehen?
Ja. Der Grundlohn wird in einen Stundenlohn umgerechnet und mit höchstens 50 Euro angesetzt (§ 3b Abs. 2 EStG). In der Sozialversicherung sind Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nur beitragsfrei, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).